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Änderung § 23 KapResV vom 07.11.2025

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§ 23 KapResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2025 geltenden Fassung
§ 23 KapResV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Nachbeschaffung


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sollen die Reserveleistung in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur in Verfahren zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren beschaffen, wenn

1. nach § 13e Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Anpassung der Größe der Kapazitätsreserve erfolgt, die nicht im Verfahren nach § 8 umgesetzt werden kann,

2.
dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder

3.
im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht die gesamte nach § 7 zu beschaffende Reserveleistung gebunden werden konnte.

(2) 1 Für die Nachbeschaffung nach Absatz 1 sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend anzuwenden, wobei die vorgesehenen Fristen angepasst werden können. 2 Der Erbringungszeitraum für die im Wege der Nachbeschaffung gebundene Reserveleistung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8 Absatz 1. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.

(3) 1 Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 3 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung durch die Übertragungsnetzbetreiber. 2 Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn

1. dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder

2.
im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte.

(2) 1 Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. 2 Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. 3 Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.

(3) 1 Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber. 2 Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.