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§ 23 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 23 Nachbeschaffung
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können die Kapazitätsreserve in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur zusätzlich zu den nach § 8 Absatz 1 vorgesehenen Gebotsterminen auch durch weitere Gebotstermine beschaffen (Nachbeschaffung), wenn
- 1.
- dies aufgrund von Vertragsbeendigungen nach § 22 für die Erfüllung der Reservefunktion erforderlich ist oder
- 2.
- im Rahmen von Ausschreibungen nach § 8 nicht das gesamte Ausschreibungsvolumen nach § 7 gebunden werden konnte.
(2) 1Für die Nachbeschaffung sind die Vorschriften zum Beschaffungsverfahren entsprechend mit den Maßgaben anzuwenden, dass die vorgesehenen Fristen angepasst werden können und sich der Umfang der Nachbeschaffung aus der Subtraktion der bereits bezuschlagten Gebotsmenge vom Ausschreibungsvolumen nach § 7 des jeweiligen Erbringungszeitraums ergibt. 2Der Erbringungszeitraum für die Nachbeschaffung endet mit dem Beginn des jeweils folgenden Erbringungszeitraums nach § 8. 3Die Übertragungsnetzbetreiber führen die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 erst nach Ablauf der Frist nach § 10 Absatz 2 durch.
(3) 1Ist die Nachbeschaffung nach Absatz 1 Nummer 2 nicht erfolgreich, entscheidet die Bundesnetzagentur über geeignete Maßnahmen durch die Übertragungsnetzbetreiber. 2Sie kann hierzu Analysen von den Übertragungsnetzbetreibern anfordern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
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Frühere Fassungen von § 23 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 23 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 KapResV Zuschlag (vom 07.11.2025)
... Übertragungsnetzbetreiber innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbeschaffung nach § 23 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... 5 berücksichtigungsfähigen Höchsterbringungsdauer" ersetzt. 14. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden ...
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