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Änderung § 29 KapResV vom 07.11.2025
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| § 29 KapResV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.11.2025 geltenden Fassung | § 29 KapResV n.F. (neue Fassung) in der am 07.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 29 Probeabrufe, Testfahrten | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss wenigstens einmal und darf höchstens zweimal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für eine Dauer von bis zu 12 Stunden ohne Vorankündigung gegenüber dem Betreiber durchführen. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber können für die Durchführung der Probeabrufe weitere Anforderungen bestimmen. 3 Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach § 28 durchgeführt werden. 4 War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung erfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zulässig. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der jeweilige Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss wenigstens einmal und darf höchstens zweimal pro Vertragsjahr Probeabrufe der Kapazitätsreserveanlage mit der vollständigen Reserveleistung für die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer ohne Vorankündigung gegenüber dem Betreiber durchführen. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber können für die Durchführung der Probeabrufe weitere Anforderungen bestimmen. 3 Probeabrufe dürfen erst nach einem erfolgreichen Funktionstest nach § 28 durchgeführt werden. 4 War der Funktionstest hinsichtlich einer Teilmenge der Reserveleistung erfolgreich, sind Probeabrufe für diese Teilmenge zulässig. |
(2) Die Anzahl der Probeabrufe verringert sich um je einen Probeabruf für jeden Abruf im Rahmen der Kapazitätsreserve; es sei denn, die Anlage hat die angeforderte Leistung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbracht. | |
(3) 1 Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. 2 Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage. 3 Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durchführung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Testfahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, wenn und soweit dies für die Funktionsfähigkeit der Kapazitätsreserve erforderlich und technisch möglich ist. 5 Die Dauer einer Testfahrt soll 12 Stunden nicht überschreiten. 6 Testfahrten verringern nicht die Anzahl der Probeabrufe nach Absatz 1. | (3) 1 Betreiber von Kapazitätsreserveanlagen dürfen Testfahrten der Kapazitätsreserveanlage durchführen, wenn und soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist. 2 Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Ausgleichsenergie, trägt der Betreiber der Anlage. 3 Der Zeitpunkt der Testfahrt ist vor der geplanten Durchführung mit dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber abzustimmen und im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen dem Verteilernetzbetreiber schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 4 Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann verlangen, dass die Testfahrt zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt wird, wenn zu erwarten ist, dass zum gewünschten Zeitpunkt kein bilanzieller Ausgleich gewährleistet werden kann oder sonstige netztechnische Gründe einer Einspeisung entgegenstehen. 5 Die Pflicht aus § 27 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. 6 Die Dauer einer Testfahrt soll die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer nicht überschreiten. 7 Testfahrten verringern nicht die Anzahl der Probeabrufe nach Absatz 1. |
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