Änderung § 32 KapResV vom 07.11.2025

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§ 32 KapResV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2025 geltenden Fassung
§ 32 KapResV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem


(Text alte Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab.

(Text neue Fassung)

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung ab.

(2) Die Preise für die Ausgleichsenergie, die nach Absatz 1 den Bilanzkreisverantwortlichen für Bilanzkreisunterspeisungen in Rechnung gestellt werden, betragen mindestens das Zweifache des im untertägigen Börsenhandel höchsten zulässigen Gebotspreises, wenn

1. der für die Bilanzkreisabrechnung veröffentlichte Saldo des deutschen Netzregelverbundes für die entsprechende Fahrplanviertelstunde größer als die für die Übertragungsnetzbetreiber zu diesem Zeitpunkt insgesamt verfügbare positive Sekundärregelleistung und positive Minutenreserveleistung war und

2. ein Abruf nach § 26 erfolgt ist.






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