Artikel 2 - Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (11. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 GGAV 2002 § 1, Anlage

Die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 (BGBl. I S. 275), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)" durch die Wörter „30. März 2017 (BGBl. I S. 711, 993), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2019 (BGBl. I S. 124)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182)" durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131)" ersetzt.

2.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Abschnitt mit der Überschrift „Erklärung der verwendeten Abkürzungen" werden in der die Richtlinie 2008/68/EG betreffenden Zeile in der rechten Spalte die Wörter „Richtlinie 2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27)" durch die Wörter „Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018 S. 58)" ersetzt.

b)
Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren" wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach den Wörtern „in Verbindung mit" die Angabe „Absatz 1.16.1.1.1," eingefügt.

bb)
In Nummer 2.7 werden die Wörter „vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948) geändert worden ist," durch die Wörter „vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)" ersetzt.

cc)
Der Nummer 2.8 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich."

dd)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3.0 eingefügt:

„3.0
Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8."

ee)
In Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802)" durch die Wörter „Artikel 2 § 2 der Verordnung vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330)" ersetzt.

c)
Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle" wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2.3 wird die Angabe „4.1.1.19" durch die Angabe „4.1.1.21" ersetzt.

bb)
In der Tabelle zu Nummer 2.4 werden in der Abfall-/Untergruppe 15.1 in Spalte 4 die Angabe „2.5, 2.7 und 4.3" durch die Angabe „2.6, 2.8 und 4.3" und in Spalte 7 die Angabe „5.2.1.9.1" durch die Angabe „5.2.1.10.1" ersetzt.

d)
Der Abschnitt mit der Überschrift „Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben" wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1926)" durch die Wörter „durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 werden die Wörter „die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1632)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 11. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229
Bekanntmachung GGAVNB 2019
... 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) und 3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung. (gesamter Text und frühere Fassungen - siehe ...


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