Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (2. GroMiKVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2019 GroMiKV § 1, § 8, § 16, § 17, § 19, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 7

Die Großkredit- und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung wird die Angabe „646/2012" durch die Angabe „648/2012" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

Anlage 7 BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 8 und 9 werden gestrichen.

3.
In § 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „646/2012" durch die Angabe „648/2012" ersetzt.

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach" durch das Wort „einfach" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zweifach" durch das Wort „einfach" ersetzt.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Mit Zustimmung der der" durch die Wörter „Mit Zustimmung der" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt statt der Einreichung in Papierform die elektronische Einreichung durch eine Allgemeinverfügung verbindlich vorgeben, sobald die für die elektronische Stammdateneinreichung erforderlichen technischen Voraussetzungen bei der Deutschen Bundesbank vorliegen. Vor Erlass einer Allgemeinverfügung nach Satz 1 sind die am Meldeverfahren beteiligten Unternehmen und die Deutsche Bundesbank anzuhören. Mindestens zwölf Monate vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung ist dieser allen beteiligten Unternehmen gegenüber anzukündigen."

6.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird vor der Angabe „(Anlage 7)" jeweils die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen muss für alle mit den Formularen BA, BA6, BA7 angezeigten Kreditbeträge jeweils gesonderte Summenanzeigen mit den Formularen BAS, BAS6, BAS7 einreichen (Anlage 7)."

7.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 3.

c)
Absatz 7 wird Absatz 4 und in Satz 2 wird die Angabe „2 bis 6" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.

d)
Absatz 8 wird Absatz 5.

8.
Die Anlagen 2, 3 und 7 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GroMiKVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GroMiKVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. GroMiKVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 8)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
V. v. 22.06.2021 BGBl. I S. 1847
Artikel 1 3. GroMiKVÄndV
... und Millionenkreditverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Februar 2019 (BGBl. I S. 151 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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