Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2021

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§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Notarvertreter


(Text neue Fassung)

§ 5 Notarvertretung


vorherige Änderung

1 Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.



(1) 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und

5. eine Telefonnummer.

2 Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.





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