Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 NotVPV, alle Änderungen durch Artikel 5 PatAnwVVEVuaÄndV am 1. August 2022 und Änderungshistorie der NotVPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 5 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Notarvertretung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) 1 Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und

5. eine Telefonnummer.

2 Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird.



(heute geltende Fassung) 

 
Anzeige