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Änderung § 5 NotVPV vom 01.08.2021

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§ 5 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 5 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 5 Notarvertreter


(Text neue Fassung)

§ 5 Notarvertretung


vorherige Änderung

1 Die Bestellung eines Notarvertreters ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.



1 Die Bestellung einer Notarvertretung ist bei derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. 2 § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)