Die
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom
4. März 2019 (BGBl. I S. 187) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „zum Zweck der Urkundensuche" gestrichen.
- 3.
- § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die bei der amtlichen Tätigkeit errichteten Urkunden ist die Verwahrzuständigkeit einzutragen."
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- § 5 ge folgt wie wirdändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Notarvertreter" durch das Wort „Notarvertretung" ersetzt.
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter „eines Notarvertreters" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.
- 5.
- In § 6 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.
- 6.
- In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „einem Notarvertreter" durch die Wörter „einer Notarvertretung" ersetzt.
- 7.
- § 14 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Aktivierung des besonderen elektronischen Notarpostfachs durch den Postfachinhaber erfolgt mittels eines kryptografischen Schlüssels, der auf einer kryptografischen Hardwarekomponente gespeichert ist.
(3) Die Bundesnotarkammer hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der zur Aktivierung bestimmte kryptografische Schlüssel des Postfachinhabers nur durch diesen verwendet werden kann."
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Authentisierungszertifikats" durch die Wörter „kryptografischen Schlüssels" ersetzt.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219