Änderung § 9 NotVPV vom 01.08.2021

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§ 9 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
§ 9 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einsichtnahme


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

(Text alte Fassung)

(4) Die Angaben zu einem Notarvertreter sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.

(Text neue Fassung)

(4) Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange dieser für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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