Änderung § 1 NotVPV vom 01.01.2022

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§ 1 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 1 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Eintragung von Amtspersonen


(1) In das Notarverzeichnis sind Personen einzutragen, die bestellt sind zum

1. hauptberuflichen Notar,

2. Anwaltsnotar,

3. Notariatsverwalter oder

4. Notariatsabwickler (§ 114 Absatz 4 der Bundesnotarordnung).

(2) In das Notarverzeichnis können zudem Personen eingetragen werden, die

1. im Sinne des Absatzes 1 bestellt waren,

2. als Notar im Landesdienst im Sinne des § 114 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren oder

3. als Amtsverwalter im Sinne des § 22 Absatz 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12. Februar 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 116), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 265, 266) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung tätig waren.

(Text alte Fassung)

(3) Die von den Absätzen 1 und 2 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.

(Text neue Fassung)

(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:

1. Notarassessoren,

2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,

3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird.

(4)
Die von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Personen sind nur einmal als Amtspersonen einzutragen.

(heute geltende Fassung) 
 



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