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Artikel 4 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVVEVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 NotVPV § 1, § 3, § 5, § 9, § 10, § 13, § 19

Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) In das Notarverzeichnis können zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung zudem eingetragen werden:

1.
Notarassessoren,

2.
ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,

3.
sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bundesnotarordnung geeignete Personen, wenn dies von einem Notar und der betroffenen Person bei der Notarkammer beantragt wird."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „und 2" wird durch die Angabe „bis 3" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Anschriften" die Wörter „und geographischen Koordinaten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
die Öffnungszeiten,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer möglichen Bestellung als Notarvertretung können die Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 eintragen:

1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,

2.
die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4,

3.
die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und

5.
eine Telefonnummer.

Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn die eingetragene Person dies verlangt oder nicht mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung der Person als Notarvertretung, Notariatsverwalter oder Notar erfolgen wird."

4.
§ 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „dieser" wird durch das Wort „diese" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar".

5.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird aufgehoben.

b)
Absatz 4 wird Absatz 3.

6.
In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

7.
Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag des Notariatsverwalters das besondere elektronische Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson sperren.

(4) Die Bundesnotarkammer kann der Notarvertretung eine Übersicht über die noch nicht abgerufenen Nachrichten im besonderen elektronischen Notarpostfach der von der vorläufigen Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Verfügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Absender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen Nachricht zu beschränken."



 

Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwVVEVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 ...