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Änderung § 9 NotVPV vom 01.08.2022

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§ 9 NotVPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 9 NotVPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Einsichtnahme


(1) 1 Die Einsichtnahme in das Notarverzeichnis ist ausschließlich über das Internet möglich. 2 Sie muss kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.

(2) Das Geburtsdatum der eingetragenen Personen ist nicht einsehbar.

(3) Eintragungen zu Entscheidungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung und zu einer vorläufigen Amtsenthebung sind nach dem Ende der Wirksamkeit der Entscheidung oder der vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr einsehbar.

(4) 1 Die Angaben zu einer Notarvertretung sind nur einsehbar, wenn und solange diese für eine Amtsperson bestellt ist, die rechtlich an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist. 2 Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht einsehbar.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vornimmt, erforderlich ist.

(heute geltende Fassung)