(1)
1An den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Intelligence and Security Studies" schließt sich eine einjährige berufspraktische Einführung an.
2Für Verlängerungen der berufspraktischen Einführung gilt
§ 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.
3Über die Verlängerung entscheidet die Dienstbehörde.
(2) In der berufspraktischen Einführung sollen sich die Beamtinnen und Beamten im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes bewähren.
(1) In der berufspraktischen Einführung nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.