Änderung § 8 GntDBwVVDV vom 09.09.2026

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§ 8 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2026 geltenden Fassung
§ 8 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren


(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 3 Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu beteiligen.

(Text alte Fassung)

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(Text neue Fassung)

(2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.

(3) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt.



(heute geltende Fassung) 
 



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