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Änderung § 38 GntDBwVVDV vom 09.09.2026

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§ 38 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.09.2026 geltenden Fassung
§ 38 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen


(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(Text alte Fassung)

(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

(Text neue Fassung)

(2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden.

(3) 1 Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2 Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.



 

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