Änderung § 21 GntDBwVVDV vom 23.07.2024

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§ 21 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2024 geltenden Fassung
§ 21 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Module


(1) Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

(2) 1 Die Module sind thematisch in sich abgeschlossen. 2 Sie können interdisziplinär ausgestaltet werden. 3 Sie enthalten ein Studienfach oder mehrere Studienfächer.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule sind unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Module unterteilen sich in 20 Fachmodule und vier Praxismodule. 2 Die Fachmodule und die Praxismodule sind jeweils unterteilt in Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule. 3 In den Wahlpflichtmodulen können die Studierenden zwischen verschiedenen Studienfächern oder Studienfachkombinationen wählen.




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