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Änderung § 38 GntDBwVVDV vom 09.09.2026
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| § 38 GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2026 geltenden Fassung | § 38 GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen | |
(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. | |
| (Text alte Fassung) (2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich. | (Text neue Fassung) (2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden. |
(3) 1 Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2 Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen. | |
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