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Synopse aller Änderungen der GntDBwVVDV am 09.09.2026
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. September 2026 durch Artikel 1 der 2. GntDBwVVDVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GntDBwVVDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| GntDBwVVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.09.2026 geltenden Fassung | GntDBwVVDV n.F. (neue Fassung) in der am 09.09.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 251 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren | |
(1) 1 Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens. 2 In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet und befähigt sind. 3 Die Hochschule ist an der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens zu beteiligen. | |
| (Text alte Fassung) (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. | (Text neue Fassung) (2) Wird die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden nach § 11 Absatz 3 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung beschränkt, so werden Menschen mit Schwerbehinderung und gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zusätzlich und ohne Beschränkung zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen. |
(3) 1 Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird, erhält eine schriftliche Ablehnung. 2 Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen werden spätestens ein Jahr nach der Ablehnung endgültig gelöscht. 3 Nicht elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sowie Ausdrucke elektronisch eingereichter Bewerbungsunterlagen werden spätestens nach Ablauf dieser Frist vernichtet. 4 Originaldokumente werden auf Wunsch zurückgesandt. | |
§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen | |
(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. | |
(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich. | (2) Zwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen können ein zweites Mal wiederholt werden. |
(3) 1 Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2 Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen. | |
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