Die
Stromgrundversorgungsverordnung vom
26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt."
- 2.
- § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.
- a)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und" die Wörter „zum Messstellenbetreiber sowie" eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Netzentgelte und" die Wörter „, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Netzbetreibern" die Wörter „und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern" eingefügt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich des Netzanschlusses" die Wörter „oder einer Störung des Messstellenbetriebes" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „durch den Netzbetreiber" die Wörter „oder den Messstellenbetreiber" eingefügt.
- 4.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ablesedaten" die Wörter „oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Netzbetreiber" die Wörter „, der Messstellenbetreiber" eingefügt.
Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946