Artikel 4 - Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht (OffUmlBerV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2019 StromGVV § 1, § 2, § 6, § 11

Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Messung mit einer Messeinrichtung nach § 2 Nummer 7 oder 15 des Messstellenbetriebsgesetzes erfolgt und auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Grundversorgungsvertrag einen kombinierten Vertrag im Sinne des § 9 Absatz 2 des Messstellenbetriebsgesetzes, in dessen Rahmen der Grundversorger nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Messstellenbetriebsgesetzes den Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abschließt."

2.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert.

a)
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „(Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und" die Wörter „zum Messstellenbetreiber sowie" eingefügt.

b)
In Nummer 5 Buchstabe d werden nach den Wörtern „Netzentgelte und" die Wörter „, soweit sie nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Gegenstand des Grundversorgungsvertrages sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Netzbetreibern" die Wörter „und, soweit nicht nach § 1 Absatz 1 Satz 3 etwas anderes vereinbart ist, mit Messstellenbetreibern" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „einschließlich des Netzanschlusses" die Wörter „oder einer Störung des Messstellenbetriebes" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „durch den Netzbetreiber" die Wörter „oder den Messstellenbetreiber" eingefügt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Ablesedaten" die Wörter „oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Netzbetreiber" die Wörter „, der Messstellenbetreiber" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 OffUmlBerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OffUmlBerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben
V. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4946
Artikel 1 GVVEUAnpV Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung
... Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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