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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung (2. PEntgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.03.2019 BGBl. I S. 338 (Nr. 8); Geltung ab 22.03.2019
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. März 2019 PEntgV § 3, § 8

Die Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2015 (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „heranzuziehen, die" die Wörter „mit dem beantragenden Unternehmen in struktureller Hinsicht vergleichbar und" eingefügt.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach den Wörtern „in ihrem Amtsblatt" die Wörter „und auf ihrer Internetseite" eingefügt.

 
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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PEntgVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PEntgVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 324
Artikel 2 VersStrRVG Änderung der Post-Entgeltregulierungsverordnung
... Post-Entgeltregulierungsverordnung vom 22. November 1999 (BGBl. I S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...