Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der EEMD-Zulassungsverordnung (2. EEMD-ZVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.03.2019 BAnz AT 26.03.2019 V1; Geltung ab 27.03.2019
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4h Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 4d Absatz 2 und § 4f Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der BAG-Übertragungsverordnung vom 14. Januar 2016 (BAnz AT 26.01.2016 V1), verordnet das Bundesamt für Güterverkehr:



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