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Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen (ABMNG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen


Artikel 1 ändert mWv. 19. Juli 2011 BFStrMG

(gesamter Text siehe Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)


Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 StVG § 35, § 36

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 35 Absatz 1 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
zur Feststellung der Maut für die Benutzung mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und zur Verfolgung von Ansprüchen nach diesem Gesetz,".

2.
In § 36 Absatz 2b werden

a)
die Wörter „, die Zollbehörden" gestrichen und

b)
die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der LKW-Maut-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 LKW-MautV § 3, § 5, § 7, § 8

Die LKW-Maut-Verordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1003), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. November 2008 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 1, § 5 Absatz 1, § 7 Satz 2 und § 8 Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter „Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge" durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetzes" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.


Artikel 4 Änderung der Mautstreckenausdehnungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 MautStrAusdehnV § 1



Artikel 5 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2011 FZV § 39

§ 39 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Wörter „Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122)" durch das Wort „Bundesfernstraßenmautgesetz" ersetzt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „, die Zollbehörden" gestrichen.


Artikel 6 Aufhebung von Vorschriften


Artikel 6 ändert mWv. 19. Juli 2011 ABMG MautHV

Es werden aufgehoben:

1.
das Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,

2.
die Mauthöheverordnung vom 24. Juni 2003 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1848) geändert worden ist.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble