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§ 2 - Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung (WiPrüfVO)

V. v. 05.01.2004 BGBl. I S. 29; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 10.01.2004; FNA: 860-5-31 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden



(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er

1.
die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,

2.
soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,

3.
die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,

4.
die Sitzungen zu leiten und

5.
den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.



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Frühere Fassungen von § 2 WiPrüfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2008Artikel 25 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 25 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 WiPrüfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WiPrüfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiPrüfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WiPrüfVO Pflichten der Mitglieder, Abberufung, Datenschutz (vom 01.01.2017)
... können aus wichtigem Grund jeweils von der Aufsichtsbehörde oder von den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern durch übereinstimmenden Beschluss abberufen werden. ... die Aufsichtsbehörde den Vorsitzenden und seine Stellvertreter abberufen; die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner sind vor der Abberufung zu hören. (3) Die ...
§ 4 WiPrüfVO Aufgaben und Personal der Prüfungsstelle (vom 01.01.2017)
... oder maschinell verwertbar auf Datenträgern übermittelt werden. Die in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartner erhalten eine Ausfertigung des Berichtes nach Nummer 8. ... (4) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss legen gemeinsam den in § 2 Abs. 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern einmal jährlich - spätestens zum 30. September ...
§ 5 WiPrüfVO Kostentragung (vom 01.01.2008)
... Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses und seiner Stellvertreter verbundenen Kosten nach § 2 sowie die Kosten der Prüfungsstelle tragen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 25 GKV-WSG Änderung der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung
... Prüfungsstelle" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...