Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 WiPrüfVO vom 01.07.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WiPrüfVO, alle Änderungen durch Artikel 25 GKV-WSG am 1. Juli 2008 und Änderungshistorie der WiPrüfVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 WiPrüfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung
§ 2 WiPrüfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Aufgaben und Entschädigung des Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende ist für die Durchführung der Aufgaben des Ausschusses verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Ausschusses und bedient sich hierzu der Prüfungsstelle. Insbesondere hat er

1. die Sitzungstermine im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern festzusetzen,

2. soweit erforderlich, unabhängige Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten zu beauftragen,

3. die Entscheidung vorzubereiten, einschließlich der Anforderung von Angaben und Beweismitteln von den Beteiligten sowie der Zustellung von Anträgen und Schriftsätzen an die Beteiligten,

4. die Sitzungen zu leiten und

5. den Ausschuss gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten Reisekosten in Anlehnung an die Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten des Landes nach der jeweils höchsten Reisekostenstufe.

(Text alte Fassung)

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

(Text neue Fassung)

(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Entschädigung, die sich aus einem Grundbetrag sowie einem sitzungsbezogenen Pauschbetrag zusammensetzt. Mit dieser Entschädigung ist auch die Vor- und Nacharbeit von Sitzungen abgegolten. Die Höhe der Beträge nach Satz 1 vereinbaren die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich. Die Höhe der Entschädigung soll der Bedeutung der Aufgabe und dem zu erwartenden Aufwand angemessen sein.

(4) Soweit der Vorsitzende den Ausschuss vor Gericht vertritt, kann er hierfür mit den in Absatz 3 Satz 3 genannten Vertragspartnern eine gesonderte Vergütung vereinbaren.



(heute geltende Fassung)