Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom
1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In § 78 Absatz 4 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 1 Nummer 10" zu ersetzen.
- 2.
- In § 79 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Abschnitts 1 Unterabschnitt 2" durch die Wörter „Abschnitts 2 Unterabschnitt 2" zu ersetzen.