Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-NSGB k.a.Abk.)

B. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 10); Geltung ab 25.05.2018
Berichtigung
Schlussformel

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Berichtigung ändert mWv. 25. Mai 2018 BKA-NSG Artikel 1, BKAG § 78, § 79

Artikel 1 des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In § 78 Absatz 4 ist die Angabe „§ 3" durch die Angabe „§ 1 Nummer 10" zu ersetzen.

2.
In § 79 Absatz 1 Satz 1 sind die Wörter „Abschnitts 1 Unterabschnitt 2" durch die Wörter „Abschnitts 2 Unterabschnitt 2" zu ersetzen.

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Schlussformel



Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Im Auftrag Dr. Schollendorf



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