Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehGEG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 466 (Nr. 13); Geltung ab 26.04.2019
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Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 3 ändert mWv. 26. April 2019 StPO § 374, § 395

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 374 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.

2.
In § 395 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" durch ein Komma und die Wörter „§ 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen" ersetzt.



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