Artikel 7 - Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz (EGWStrG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.1957 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 13.04.1986 BGBl. I S. 393
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 452-1 Wehrstrafrecht

Artikel 7 Ausführungsvorschriften für den Vollzug


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Vollzug durch Behörden der Bundeswehr Vorschriften zu erlassen, die sich auf die Berechnung der Dauer der Freiheitsentziehung, die Art der Unterbringung, die Behandlung, die Beschäftigung, die Gewährung und den Entzug von Vergünstigungen, den Verkehr mit der Außenwelt, die Ordnung und Sicherheit im Vollzug und die Ahndung von Verstößen hiergegen beziehen.

(2) Durch die Rechtsverordnung können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit und der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes) sowie das Grundrecht des Postgeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

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Zitierungen von Artikel 7 Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EGWStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGWStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bundeswehrvollzugsordnung (BwVollzO)
V. v. 29.11.1972 BGBl. I S. 2205; zuletzt geändert durch § 184 G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581


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