Die
Institutsvergütungsverordnung vom
16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2017 (BGBl. I S. 3042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „§ 17 Einstufung als bedeutendes Institut" durch die Angabe „§ 17 (aufgehoben)" ersetzt.
- 2.
- In § 1 Absatz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 4.
- In § 5 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 6.
- In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 7.
- In § 15 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 8.
- In § 16 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1, Absatz 2 und 5 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 17" jeweils durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- 9.
- § 17 wird aufgehoben.
- 10.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 11.
- § 27 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" und die Angabe „§ 18 Absatz 2" durch die Wörter „§ 25a Absatz 5b des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „§ 25n des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 26. April 2019 in Kraft.