Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes (GArchDVDV)

Artikel 1 V. v. 23.04.2019 BGBl. I S. 517 (Nr. 15)
Geltung ab 01.05.2019; FNA: 2030-8-5-15 Beamte
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Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Organisation
§ 19 Prüfungsamt
§ 20 Prüfungskommission
§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung
§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 1 Organisation

§ 19 Prüfungsamt



(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.

(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.

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§ 20 Prüfungskommission



(1) 1Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet bei der Einstellungsbehörde eine Prüfungskommission ein. 2Die Prüfungskommission führt die Laufbahnprüfung durch und bewertet die erbrachten Leistungen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

1.
einer oder einem Angehörigen des höheren Archivdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
zwei Angehörigen des höheren Archivdienstes und

3.
zwei Angehörigen des gehobenen Archivdienstes.

(3) 1Die Mitglieder der Prüfungskommission werden für fünf Jahre bestellt. 2Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen an der Ausbildung der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter mitgewirkt haben.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende sowie mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

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§ 21 Zweck und Bestandteile der Laufbahnprüfung



(1) In der Laufbahnprüfung weisen die Anwärterinnen und Anwärter nach, dass sie

1.
gründliche Fachkenntnisse erworben haben und

2.
fähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1.
einer schriftlichen Prüfung und

2.
einer mündlichen Prüfung.

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§ 22 Prüfungsorte und Prüfungstermine



(1) Die Laufbahnprüfung wird in der zweiten Hälfte des Praktikums IV absolviert.

(2) 1Die Ausbildungsstelle setzt die Orte und Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest. 2Die schriftliche Prüfung soll zwölf Wochen vor der mündlichen Prüfung beginnen. 3Sie soll zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

(3) Über die festgesetzten Orte und Termine informiert die Ausbildungsstelle rechtzeitig das Prüfungsamt sowie die Anwärterinnen und Anwärter.



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