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Änderung § 14 EHV 2030 vom 01.10.2021

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§ 14 EHV 2030 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 14 EHV 2030 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch § 24 V. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Gebühren und Auslagen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Gebühren für Amtshandlungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen in Zusammenhang mit der Zertifizierung als Prüfstelle und der Überwachung der zertifizierten Prüfstellen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

(2) 1 Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes. 2 Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen der nach § 9 Absatz 1 Beliehenen sind mit der Gebühr abgegolten; dies gilt auch für die Reisekosten externer Gutachter, die diesen im Rahmen der vorgesehenen Heranziehung zu den Amtshandlungen entstanden sind, soweit diese Reisekosten den Betrag von 300 Euro je Begutachtungstag nicht übersteigen.

(3) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.



 
 

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