interne Verweise§ 18 EHV 2030 Gleichwertige Maßnahme ... Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl ... der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen: 1. Zahlung ...
§ 19 EHV 2030 Ausgleichsbetrag (vom 25.02.2023) ... Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 hat der Betreiber für jedes Berichtsjahr einen Ausgleichsbetrag für ersparte Kosten des ... Jahre des jeweiligen Zuteilungszeitraums zugeteilt worden wäre, mit der Befreiung nach § 16 Absatz 1 fest. Veränderungen der Produktionsmenge gegenüber dem für die ...
§ 22 EHV 2030 Öffentlichkeitsbeteiligung ... ihrer Internetseite bekannt: 1. die Namen der Anlagen, für die eine Befreiung nach § 16 beantragt wurde, 2. für jede dieser Anlagen die gleichwertige Maßnahme nach ...
§ 23 EHV 2030 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung ... Für die Dauer der Befreiung nach § 16 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des ... gilt. Abweichend von Satz 1 sind Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur ... (3) Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines ... eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit. (4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 ... nach § 16 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur ... Absatz 4 der Monitoring-Verordnung befreit. (5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030 und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
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