Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung (BetrSichVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 BetrSichV § 3, § 4, § 14, § 15, § 16, § 17, § 22, § 24, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3

Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 Nummer 3 wird das Wort „Prüfung" durch das Wort „Überprüfung" ersetzt.

b)
In Absatz 9 werden die Wörter „und der gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen" gestrichen.

2.
§ 4 Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden."

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „wirksam" durch die Wörter „geeignet und funktionsfähig" ersetzt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei den Prüfungen nach Absatz 1 ist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet und funktionsfähig sind und ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „betreffen" durch das Wort „beeinflussen" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 4 gilt nicht für Dampfkesselanlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1."

4a.
§ 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch festzustellen, ob die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurden."

5.
§ 17 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Maßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Maßnahmen,".

b)
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
die Fristen für die nächsten wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 sowie".

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 29 wird das Wort „Überprüfung" durch das Wort „Prüfung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder b Satz 1" durch die Wörter „Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b Satz 1 oder Buchstabe c" ersetzt.

7.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 6.2.1" durch die Wörter „Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Prüfung der in Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 7 Tabelle 12 Ziffer 7.8 genannten Zwischenbehälter ist spätestens durchzuführen

1.
innerhalb von 15 Jahren nach der letzten Prüfung, wenn diese vor dem 1. Januar 2009 durchgeführt wurde, oder

2.
bis zum 31. Dezember 2023, wenn die letzte Prüfung vor dem 1. Januar 2014 durchgeführt wurde."

8.
Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1 Satz 6 wird das Wort „überprüft" durch das Wort „kontrolliert" ersetzt.

b)
Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnahmen zu treffen:

 
a)
Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhindern; Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu kontrollieren,

b)
das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten ist zu verhindern,

c)
Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäftigten mit Gegenständen sind zu vermeiden,

d)
bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen und müssen gefahrlos befreit werden können."

c)
Nummer 4.6 wird wie folgt gefasst:

„Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, zu kontrollieren."

9.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe d wird das Wort „Überprüfungsarbeiten" durch das Wort „Prüftätigkeiten" ersetzt.

b)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Funktion" durch das Wort „Funktionsfähigkeit" ersetzt.

bb)
Nummer 3.2 wird wie folgt gefasst:

„Zur Prüfung befähigte Personen müssen für die Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 über eine behördliche Anerkennung verfügen. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die zur Prüfung befähigten Personen über die für die Prüfaufgabe erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit sowie die notwendigen Prüfeinrichtungen verfügen."

cc)
In Nummer 4.1 Satz 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 7" durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7" ersetzt.

c)
Abschnitt 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

10.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter „Lkw-, Lade-," durch die Wörter „Lkw-Lade-," ersetzt.

bb)
In Nummer 3.4 Satz 1 wird dem Wort „Änderungen" das Wort „prüfpflichtigen" vorangestellt.

cc)
In der Tabelle 1 wird die Zeile „Schwimm- und Offshorekrane" durch folgende Zeilen ersetzt:

„Offshorekrane und
Schwimmkrane
(unter Offshorebedingungen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und
mindestens alle 4 Betriebsjahre durch
einen Prüfsachverständigen, im 14. und
16. Betriebsjahr und danach mindestens
jährlich durch einen Prüfsachverständigen
Schwimmkrane
(unter sonstigen Bedingun-
gen)
Prüfsachverständiger, falls
Einbau oder Aufbau vor Ort
erfolgen
mindestens jährlich durch eine zur Prüfung
befähigte Person nach § 2 Absatz 6".


 
b)
Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Personen" durch das Wort „Person" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt."

c)
Abschnitt 3 Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird dem Wort „Änderungen" das Wort „prüfpflichtigen" vorangestellt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 findet insoweit keine Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BetrSichVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang BetrSichVuaÄndV (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)
... 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EU keine Anwendung findet, oder c) einfache Druckbehälter ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1224, 2028
Artikel 1 2. BetrSichVÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (vom 05.06.2021)
... Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 554 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer ...


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