Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 3 - Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung (1. MessEGebVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Mess- und Eichverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. Mai 2019 MessEV § 1, § 5, Anlage 1, Anlage 4, Anlage 7

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter „sowie von Holz" gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen ausdrücklich vorsehen."

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

3.
In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine" durch das Wort „Eiersortiermaschinen" ersetzt.

4.
Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung an Dritte

Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Verlangen der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten und der anderen Konformitätsbewertungsstellen eine Abschrift der Baumusterprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen übersenden, sofern es sich um Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten dies verlangen, können sie eine Abschrift der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die Konformitätsbewertungsstelle vorgenommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbewertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Baumusterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und Ergänzungen sowie des technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet."

5.
Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „mit Ausnahme der Gewichtsstücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.

b)
In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören" gestrichen.

c)
Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 werden gestrichen.

d)
Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.

e)
In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messgeräteart" die Wörter „zur Bestimmung der Zeit" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und der Mess- und Eichverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 1. MessEGebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. MessEGebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 12b MPEUAnpG Änderung der Mess- und Eichverordnung
... 4 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. I S. 579 ) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Nummer 1 des ...