Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 8 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
| |

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 23 Übergangsvorschriften



(1) 1Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) 1Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. 2Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.

(5) 1Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. 2Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Vielfachen von fünf Jahren durchgeführt werden.


§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 24 ändert mWv. 1. Juni 2019 BewachV

1Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier


Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die Unterrichtung (BGBl. 2019 I S. 700)



Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht

-
Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden

-
§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung

2.
Datenschutzrecht

insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden

3.
Bürgerliches Gesetzbuch

-
Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

4.
Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen

-
einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)

-
vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)

-
Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)

-
Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

5.
Unfallverhütung

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt

-
Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)

-
Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)

-
Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)

-
richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)

-
interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität

-
Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)

insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden

7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik

-
Mechanische Sicherungstechnik

-
Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung

-
Brandschutz

insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden


Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung (BGBl. 2019 I S. 702)