Soweit diese Verordnung ein ärztliches Gutachten vorsieht, kann auch das Gutachten eines Amtsarztes, eines beamteten Arztes oder eines von der Dienstbehörde allgemein oder im Einzelfall bezeichneten Arztes gefordert werden. Wird Heilfürsorge gewährt (§
1 Abs. 2), treten an die Stelle der in dieser Verordnung bezeichneten Ärzte die jeweils für die Durchführung der Heilfürsorge bestimmten Ärzte.
Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach §
49 des
Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, nach §
144 Abs. 2 des
Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit §
108 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.