Diese Verordnung gilt auch für die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die bis zum 31. Juli 2019 bereits beantragt wurden, aber noch nicht vollständig erbracht sind.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
(2) Abschnitt 5 tritt am 30. September 2021 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Das Paul-Ehrlich-Institut erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen folgende Gebühren:
1. | allgemeine Auskünfte nach § 21 | 350 Euro, |
2. | Genehmigung des Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich der Bereitstellung der Daten nach § 25 Absatz 5 und 9 | 3.500 Euro. |