Artikel 1 - Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich (BefREÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes


Artikel 1 wird in 7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2019 AEG § 5, § 5a, § 7e, § 12, § 26

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „Genehmigung und" die Wörter „Überwachung der" eingefügt.

bbb)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1.
im Schienenpersonenfernverkehr der Bund,".

ccc)
Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ist die Behörde des Landes zuständig" durch die Wörter „ist im Schienenpersonennahverkehr die Behörde des Landes zuständig" ersetzt.

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Abweichend von den Absätzen 1a und 1b obliegt dem Bund die Eisenbahnaufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der §§ 10 und 12a dieses Gesetzes sowie der Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung. Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Stelle für die Durchsetzung im Sinne des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007."

2.
§ 5a Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird folgt gefasst:

„Im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 5 Absatz 4a obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt auch die Bearbeitung von Beschwerden über einen mutmaßlichen Verstoß einer Eisenbahn oder eines Reiseveranstalters oder Fahrkartenverkäufers im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 oder Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gegen die Vorschriften dieser Verordnung, gegen die §§ 10 und 12a diese Gesetzes oder gegen die Vorschriften einer auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a erlassenen Rechtsverordnung."

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3.
In § 7e Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Bescheinigung" durch das Wort „Zusatzbescheinigung" ersetzt.

4.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Tarife aufzustellen, die" die Wörter „Entgelte oder" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Keiner Genehmigung bedürfen auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassene Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Tarif- und Verkehrsanzeiger oder in einem anderen, der Genehmigungsbehörde vorher angezeigten Veröffentlichungsorgan" durch das Wort „Internet" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bekanntmachungen im Internet erfolgen durch Bereitstellung des elektronischen Dokuments auf einer öffentlich zugänglichen Internetseite des Eisenbahnverkehrsunternehmens oder einer Internetseite, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit der eigenen Internetseite verknüpft hat. Das Datum der Bekanntmachung ist im Dokument anzugeben."

cc)
In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „einen Monat" durch die Wörter „sieben Tage" ersetzt und das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 Buchstabe b und c wird jeweils das Wort „Bescheinigungen" durch das Wort „Zusatzbescheinigungen" ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen."

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 werden" durch die Wörter „Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird" ersetzt.

c)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BefREÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BefREÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BefREÄndG Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26 ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086
Eingangsformel EPSPV
... 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes ...

Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Eingangsformel EPSV
... 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes ...

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Eingangsformel 13. BImSchV
... 153 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...

Verordnung über Prüfsachverständige im Eisenbahnbereich
V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077
Eingangsformel EPSEV
... 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes ...

Verordnung zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
Eingangsformel BImSchV13NG *
... 153 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...

Verordnung zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
Eingangsformel ESiVEV 1)
... 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2804) und § 26 Absatz 3 Satz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 11. Juni 2019 (BGBl. I S. 754 ) geändert sowie § 26 Absatz 5 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c des Gesetzes ...


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