Das
Allgemeine Eisenbahngesetz, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 1a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
- 2.
- § 32 wird wie folgt gefasst:
„§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1040