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Änderung § 14 eKFV vom 01.04.2026
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| § 14 eKFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung | § 14 eKFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 14 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 3a. entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, |
4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt, 6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt, 7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt, 8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder 9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet. | |
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