Änderung § 14 eKFV vom 01.04.2026

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§ 14 eKFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2026 geltenden Fassung
§ 14 eKFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 32
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. entgegen § 2a Satz 2 die ausländische Erlaubnis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,

5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,

6. entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,

7. entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,

8. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder

9. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.



(heute geltende Fassung) 



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