Die
Fahrerlaubnis-Verordnung vom
13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
- „1a.
- Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,".
- 2.
- § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt nicht für das Führen
-
- a)
- eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
- b)
- eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen."