Artikel 4a - Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2019 BGBl. I S. 756 (Nr. 21); Geltung ab 15.06.2019
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Artikel 4a Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 4a ändert mWv. 15. Juni 2019 StVO § 5, § 9

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „und zu den Rad Fahrenden" die Wörter „sowie zu den Elektrokleinstfahrzeug Führenden" eingefügt.

2.
§ 9 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."



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