§ 12 Leistungsberechtigte Personen
(1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, werden an die Leistungsberechtigten gewährt, die bei Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes lebten, und nach Maßgabe des
§ 13 Abs. 5 Satz 2 an deren Erbinnen und Erben.
(2) Wurden Leistungen nach
§ 13 des Errichtungsgesetzes nicht innerhalb der dort vorgesehenen Frist geltend gemacht, können die Conterganrente und eine Kapitalentschädigung für die Zeit ab 1. Juli 2009 beantragt werden.
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interne Verweise§ 16 ContStifG Gang des Verfahrens (vom 15.07.2021) ... hat in Zweifelsfällen vor ihrer Entscheidung zu der Frage, ob eine Fehlbildung im Sinne des § 12 vorliegt, eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen. (6) Der Stiftungsvorstand setzt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDrittes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
Sechstes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512
Viertes Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263
Zweites Gesetz zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 2. ContStifGÄndG Änderung des Conterganstiftungsgesetzes ... die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13 a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge ... 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leistungsberechtigte Personen (1) ... Verwaltungskosten." 7. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Leistungsberechtigte Personen (1) Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme ...
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