Änderung § 25 ContStifG vom 01.08.2013

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§ 25 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 25 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1847
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 25 Bericht


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Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag im Abstand von zwei Jahren einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung dieser Vorschriften vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.

 



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