Änderung § 11 ContStifG vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 ContStifG, alle Änderungen durch Artikel 1 4. ContStifGÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des ContStifG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 11 ContStifG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 11 ContStifG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 263

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Verwendung des Stiftungsvermögens


1 Die Leistungen nach diesem Abschnitt sind aus dem Stiftungsvermögen zu erbringen. 2 Es sind zu verwenden:

1. für die jährlichen Sonderzahlungen an die leistungsberechtigten Personen nach den §§ 12 und 13

(Text alte Fassung)

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und die daraus erzielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen im Einzelfall nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden;

(Text neue Fassung)

a) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 3 und die daraus erzielten Erträge sowie

b) die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nummer 4 in Höhe von 50 Millionen Euro und die daraus seit dem 1. Januar 2009 erzielten Erträge;

2. für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;

3. für die übrigen Leistungen nach diesem Abschnitt die Mittel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 mit Ausnahme der Mittel für die notwendigen Verwaltungskosten.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed