Artikel 3 - Siebte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (7. RheinSchPÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2019 BGBl. 2019 II S. 474; Geltung ab 01.12.2019, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. November 2018 (BGBl. 2018 II S. 490) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Nummer 15 werden die Wörter „§ 4.06 Nr. 1 Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nr. 3 Radar" durch die Wörter „§ 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, ein Radar benutzt oder entgegen § 4.06 Nummer 3 ein Radar" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Nummer 21 und Absatz 6 Nummer 10 Buchstabe k werden jeweils die Wörter „§ 2.05 Nr. 1 Satz 1 oder 2" durch die Angabe „§ 2.05 Nummer 1" ersetzt.

3.
In Absatz 6 Nummer 5 werden die Wörter „§ 4.06 Nr. 1 oder § 6.32 Nr. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, oder § 6.32 Nummer 1 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Siebte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. RheinSchPÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. RheinSchPÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 08.11.2019 BGBl. 2019 II S. 907
Artikel 2 8. RheinSchPÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. 2019 II S. 474 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12.01 Nr. 2" durch die Wörter ...


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