Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze (BWahlGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Europawahlgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 EuWG § 6, § 6a, § 29

Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht."

2.
§ 6a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß" durch das Wort „Ausschluss" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt."

c)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder".

3.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

§ 29 Übergangsregelung

Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2 Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fassung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3 oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Absatz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im Melderegister zu speichern."

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BWahlGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWahlGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 12 11. ZustAnpV Änderung des Europawahlgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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